AktuellesInformationenSchuleUnterrichtUNESCOInterner Bereich Koblenz, den  05.02.2012 

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Beurlaubungen


Beurlaubungen vor und nach Ferienabschnitten sind laut Schulordnung (§38) nicht erlaubt. Nur in wirklich dringenden Ausnahmefällen ist 3 Wochen vorher ein schriftlicher Antrag mit ausreichender Begründung an die Schulleitung zu richten. Ferienreisen oder Flugtermine werden als Begründung nicht akzeptiert. Darauf hat das Kultusministerium in einem eigenem Rundschreiben nochmals deutlich hingewiesen! 

Über Beurlaubungen für einzelne Stunden entscheiden die Fachlehrer, über solche bis zu 3 Tagen die Klassen- oder Stammkursleiter.

Wenn Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden besteht bei Beurlaubung kein Anspruch auf Nachschreiben.