Beurlaubungen
Wenn ein Schüler absehbar nicht am Unterricht teilnehmen kann, muss schriftlich eine Beurlaubung der Schule beantragt werden.
Über Beurlaubung für einzelne Stunden entscheiden die Fachlehrer.
Über solche bis zu drei Tagen die Klassen- bzw. Stammkursleiter.
Wenn Klassen- bzw. Kursarbeiten geschrieben werden, besteht bei Beurlaubung kein Anspruch auf einen Nachschreibtermin.
Eine Beurlaubung unmittelbar vor und nach den Ferien ist laut Schulordnung (§36) nicht zulässig.
Nur in wirklich begründeten Ausnahmefällen ist drei Wochen vorher ein schriftlicher Antrag mit ausreichender Begründung an die Schulleitung zu richten.
Ferienreisen oder Flugtermine gelten, so das Kultusministerium, nicht als Begründung.
